Eigenherstellung und MPBetreibV – Dokumentation
Sie lernen, sicher Kombinationen von Medizinprodukten/Medizinprodukten sowie Nichtmedizinprodukten erstellen, ändern und zu beurteilen.
Zu folgenden Terminen findet das Seminar statt:
Teilnehmerkreis m/w:
Geschäftsführer, Medizintechniker; MA Einkauf, Informationstechniker, Ärzte; Pflegedienst- und Stationsleitungen; Medizinprodukteverantwortliche und Medizinproduktebeauftragte:
MA von Aufsichtsbehörden, MA aus der medizintechnischen Industrie bzw. Dienstleistungsunternehmen
Ziel:
Der Teilnehmer soll sicher Kombinationen von Medizinprodukten/Medizinprodukten sowie Nichtmedizinprodukten erstellen, ändern und beurteilen können. Dazu werden die formalrechtlichen und sicherheitstechnischen Grundlagen von Systemen und Gerätekombinationen in der Medizintechnik vorgestellt und die Begrifflichkeiten erläutert. Sie lernen, wann eine Eigenherstellung mit entsprechender Dokumentation nach Art. 5 Abs. 5 MDR durchzuführen ist und wann eine Änderung im Rahmen von § 4 Abs. 4 der MPBetreibV erfolgt. Dazu wird eine beispielhafte Dokumentation besprochen, mit der die Anforderungen der MPBetreibV § 4 Abs. 4 dokumentiert und nachgewiesen werden.
Sie lernen die Bedeutung der Zweckbestimmung, Herstellerangaben und die Möglichkeiten der Gerätekombinationen kennen und können Änderungen im Rahmen der Zweckbestimmung von wesentlichen Änderungen und Gerätekombinationen in Form der Eigenherstellung nach Art. 5 Abs. 5 MDR unterscheiden. Nachdem am 20. Oktober 2023 das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften veröffentlicht hat - es geht insbesondere um eine Änderung der MPBetreibV nicht nur bei Software und Vernetzungen, sondern auch bei der Problematik der Zweckbestimmung durch den Hersteller, ergeben sich neue Überlegungen zur Rechtslage.
Hinzu kommt die im März 2024 verabschiedete EU-KI-Verordnung sowie das im Oktober zu erwartende KRITIS-Dachgesetz.
Seminarinhalt:
Preis:
390,00 € zuzügl. MWSt. (incl. Unterlagen, TN-Nachweis)