Die Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung

Auswirkungen und Umsetzung des BAG-Beschlusses vom 13.9.2022 im Arbeitsrecht


Das Seminar gibt einen umfassenden Überblick über die Anforderungen an eine möglichst rechtssichere Umsetzung der bestehenden Aufzeichnungspflichten in Umsetzung des BAG-Beschlusses vom 13.9.2022 im Arbeitsrecht.


Seminarziel:
Am 13.9.2022 hat der 1. Senat des BAG entschieden (Az.: 1 ABR 22/21), dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG zur Einführung eines Systems verpflichtet sind, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Es steht zu erwarten, dass der Gesetzgeber zeitnah eine Anpassung der bisher allgemein in § 16 Abs. 2 ArbZG geregelten (derzeit hinter den geltenden Vorgaben aber zurückbleibenden) Arbeitszeiterfassung vornimmt.

Allerdings besteht bereits jetzt eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Verstöße gegen diese Pflicht können schon heute im Einzelfall als Ordnungswidrigkeit, bei beharrlicher Pflichtverletzung auch als Straftat verfolgt werden. Daher ist es für die Arbeitgeber aber auch für die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer, Betriebsräte und Personalräte von zentraler Bedeutung die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Arbeitszeiterfassung zu kennen und diese dann in der Praxis umzusetzen.

Seminarinhalt:

Das Seminar gibt einen umfassenden Überblick über die Anforderungen an eine möglichst rechtssichere Umsetzung der bestehenden Aufzeichnungspflichten. Zu den Schwerpunkten zählen:

  • erfasster Personenkreis / Zeiterfassung bei Vertrauensarbeitszeit und mobiler Arbeit (Homeoffice)
  • allgemeine Anforderungen an das Zeiterfassungssystem – die Kriterien der
    • Objektivität,
    • Verlässlichkeit und
    • Zugänglichkeit
  • notwendiger Inhalt der Arbeitszeitaufzeichnung
    • zu erfassende Arbeitszeiten
    • Sonderfall: Umgang mit Wege- und Reisezeiten
  • Form der Arbeitszeitaufzeichnung
  • Zeitpunkt der Arbeitszeitaufzeichnung
  • (zwingende) Aufzeichnungskontrolle
  • Datenschutz