Rechtsfragen zum Arbeitszeit- und Dienstplanrecht
W051praxisgerecht aufbereitet
Das Seminar thematisiert Rechtsfragen zum Servicetriangel „Personaleinsatz, Arbeitszeit und Dienstplangestaltung“. Neben dem ArbZG, dem TzBfG, dem Tarifrecht (insbes. TVöD, TV-L und dem Mitbestimmungsrecht wird auch aktuelle Rechtsprechung behandelt.
Teilnehmerkreis m/w:
Personalverantwortliche, Dienstplan-Ersteller, Betriebsräte/Personalräte / MAV, Interessierte
Zum Programm:
Effizienz und Wirtschaftlichkeit in kommunalen und Landes-Einrichtungen betreffen insbesondere Personaleinsatzfragen. Der Servicetriangel „Personaleinsatz, Arbeitszeit und Dienstplangestaltung“ ist auch mit allgemeinen Rechtsfragen verbunden.
Immer wichtiger wird der Arbeitsplatzschutz des einzelnen Arbeitnehmers gerade unter dem Aspekt der zeitlichen Inanspruchnahme. Der EuGH hat mit Urteil vom 14.05.2019 - C-55/18 entschieden: Die Bestimmung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit zur Feststellung geleisteter Überstunden und Einhaltung von Ruhezeiten ist unerlässlich. Die Mitgliedstaaten müssen die Arbeitgeber deshalb verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Bisher wartete man zu, weil der Gesetzgeber nicht aktiv wurde. Jetzt hat aber das BAG mit Beschluss vom 13.09.2022 unter dem AZ.: 1 ABR 22/21 entschieden, dass die Arbeitgeber eine vollständige Arbeitszeiterfassung jetzt und heute umzusetzen haben.
Überdies die Überstundenproblematik vom BAG mit Urteil vom 23.03.2017, 6 AZR 161/16, die Ruhezeitproblematik vom EuGH mit Urteil vom 09.11.2017 - C-306/16 - neu entschieden ist.
Neuerdings ist auch klargestellt, dass Teilzeitbeschäftigte nicht Mehrarbeit, sondern vergütungspflichtige Überstunden leisten (BAG mit Urteil vom 19.12.2018 – 10 AZR 231/18).
Allerdings gibt es eine ganz neue Entwicklung in der Rechtsprechung durch das Urteil des BAG vom 15.10.2021 – 6 AZR 253/19 zur Abgrenzung der Überstunden im TVöD/TV-L.
Mit Urteil vom 13.01.2022 – C-514/20 hat der EuGH entschieden, dass Überstundenzuschläge auch bei Urlaub erhalten bleiben müssen. Zudem hat das BAG in drei Urteilen vom 16.11.2022 - 10 AZR 210/19, vom 20.12.2022 - 9 AZR 245/19 und vom 20.12.2022 - 9 AZR 266/20 zum Urlaubsanspruch unionskonforme Entscheidungen verkündet. Schließlich hat das BAG mit Urteil vom 18.01.2023 - 5 AZR 108/22 entschieden, dass Teilzeitjob kein Grund für niedrigeren Stundenlohn ist. Es gibt also viele Neuerungen, die praxisnah behandelt werden.
Seminarinhalt:
- Rechtsfragen bei der Dienstplangestaltung: Wirksamwerden, Ankündigungsfristen, Soll-/Ist-Berechnung, Arbeitsunfähigkeit und Urlaubsrecht
- Beginn und Ende der Arbeitszeit am Beispiel der Umkleidezeiten
- Änderungen der Arbeitszeiten, der Schichtfolgen und der Personaleinsätze im Spannungsfeld des Individualarbeitsrechts, insbesondere des Weisungsrechts des Arbeitgebers und der Mitbestimmung der Belegschaftsvertretung
- Die Tages- und Wochenarbeitszeit im Spiegel des ArbZG und der Tarifregelungen; besondere Probleme der Wochenarbeitszeitverlängerung
- Nicht dienstplanmäßige Arbeit:
- Die Abgrenzung von Mehrarbeit und Überstunden, die Abgrenzung von Überstunden zu Überhang(Plus)-Stunden, die neueste Rechtsprechung zu den Überstunden
- Wie sieht es mit der Arbeitszeiterfassung durch den Arbeitgeber aus?
- Sind Standby Dienste erlaubt und wie rechtlich einzuordnen?
- Probleme mit der Ruhepause: Was versteht man unter „zur freien Verfügung“ unter Beachtung des neuen ArbZG?
- Die Behandlung von Sonn- und Feiertagsarbeit, insbesondere bei Wochenfeiertagen
- Rufbereitschaften und Bereitschaftsdienste anhand Arbeitszeitgesetz und Rechtsprechung
- Die Beteiligung der Mitarbeitervertretung bei der Dienstplangestaltung und Arbeitszeiteinteilung anhand ausgewählter Fälle aus der Rechtsprechung
Termin:
Auf Anfrage