Der Servicetriangel „Personaleinsatz, Arbeitszeit und Dienstplangestaltung in der Pflege“ ist auch mit vielen Rechtsfragen verbunden. Das Seminar vermittelt die rechtlichen Grundlagen dafür, klärt Zweifelsfragen und stellt praktische Lösungswege vor.
Zu folgenden Terminen findet das Seminar statt:
Teilnehmerkreis m/w:
Personalverantwortliche, Dienstplan-Ersteller, Mitarbeiter aus der Pflege und Betriebs-/Personalräte; Interessierte
Zum Programm:
Effizienz und Wirtschaftlichkeit im Krankenhaus und in Pflegeeinrichtungen betreffen insbesondere Personaleinsatzfragen. Der Servicetriangel „Personaleinsatz, Arbeitszeit und Dienstplangestaltung“ ist auch mit allgemeinen Rechtsfragen verbunden.
Immer wichtiger wird der Arbeitsplatzschutz des einzelnen Arbeitnehmers gerade unter dem Aspekt der zeitlichen Inanspruchnahme. Der EuGH hat mit Urteil vom 14.05.2019 - C-55/18 entschieden: Die Bestimmung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit zur Feststellung geleisteter Überstunden und Einhaltung von Ruhezeiten ist unerlässlich. Die Mitgliedstaaten müssen die Arbeitgeber deshalb verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Bisher wartete man zu, weil der Gesetzgeber nicht aktiv wurde. Jetzt hat aber das BAG mit Beschluss vom 13.09.2022 unter dem AZ.: 1 ABR 22/21 entschieden, dass die Arbeitgeber eine vollständige Arbeitszeiterfassung jetzt und heute umzusetzen haben.
Überdies die Überstundenproblematik vom BAG mit Urteil vom 23.03.2017, 6 AZR 161/16, die Ruhezeitproblematik vom EuGH mit Urteil vom 09.11.2017 - C-306/16 - neu entschieden ist.
Neuerdings ist auch klargestellt, dass Teilzeitbeschäftigte nicht Mehrarbeit, sondern vergütungspflichtige Überstunden leisten (BAG mit Urteil vom 19.12.2018 – 10 AZR 231/18).
Allerdings gibt es eine ganz neue Entwicklung in der Rechtsprechung durch das Urteil des BAG vom 15.10.2021 – 6 AZR 253/19 zur Abgrenzung der Überstunden im TVöD/TV-L.
Mit Urteil vom 13.01.2022 – C-514/20 hat der EuGH entschieden, dass Überstundenzuschläge auch bei Urlaub erhalten bleiben müssen. Zudem hat das BAG in drei Urteilen vom 16.11.2022 - 10 AZR 210/19, vom 20.12.2022 - 9 AZR 245/19 und vom 20.12.2022 - 9 AZR 266/20 zum Urlaubsanspruch unionskonforme Entscheidungen verkündet. Schließlich hat das BAG mit Urteil vom 18.01.2023 - 5 AZR 108/22 entschieden, dass Teilzeitjob kein Grund für niedrigeren Stundenlohn ist. Es gibt also viele Neuerungen, die praxisnah behandelt werden.
Programm
Methode:
Vortrag, praktische Beispiele, Diskussion
Preis:
350,00 € zuzügl. MWSt. (incl. Unterlagen)